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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 65/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2009 - 1 Ca 1134/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Gründe:
Das Arbeitsgericht Trier hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht nur für einen Teilstreitgegenstand Prozesskostenhilfe bewilligt. Für den überschießenden Teil des Streitgegenstandes bestehen keine hinreichende Erfolgsaussichten nach Maßgabe der § 114 ff. ZPO; im Übrigen ist die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig.
Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Besonderheiten des hier maßgeblichen Einzelfalles nicht berechtigt war, im Hinblick auf die angeblich ausgebliebene Lohnzahlung die angeblich vereinbarte Arbeit nach dem 21.07.2008 zu verweigern. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2, 3 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 9, 10 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.
Zwar ist im Rahmen der §§ 114 ff. ZPO stets zu berücksichtigen, dass lediglich eine summarische, überschlägige Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht erfolgt; eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch die voll besetzte Kammer soll gerade ausgeschlossen sein. Deshalb sind grundsätzlich auch keine all zu hohen Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiiertheit der Begründung des klägerischen Vorbringens zu stellen. Je dubioser allerdings das Vorbringen ist, desto intensiver hat eine Nachprüfung zu erfolgen. Vorliegend behauptet die Klägerin für die angebliche Vereinbarung einen ungewöhnlich hohen Stundenlohn von 15,00 EUR; nach dem Akteninhalt ist nicht einmal ersichtlich, ob und wie die Beklagte überhaupt in der Lage gewesen wäre, diesen Entgeltanspruch selbst zu erfüllen. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse waren der Klägerin auch offenbar bekannt; der Beklagten wurde für den vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt (vgl. Bl. 53 d. A.), das sie keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Vor diesem Hintergrund ist es bereits als ausgesprochen großzügig anzusehen, wenn das Arbeitsgericht im Hinblick auf den erlassenen Beweisbeschluss für einen Teil der Klageforderung die hinreichende Erfolgsaussicht bejaht hat.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neuen, nach Inhalt, Ort und Zeitpunkt der beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag, der zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Es macht lediglich deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht teilt. Dies gilt insbesondere für ihre - unbegründete Annahme -, ihr habe ein Zurückbehaltungsrecht mit dem 21.07.2008 zugestanden. Denn das Zurückbehaltungsrecht ist, wie jedes Recht nach Maßgabe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszuüben. Es setzt im Falle eines Verzugs des Arbeitgebers mit Entgeltansprüchen zum Einen voraus, dass der Arbeitgeber sich mit einem erheblichen Teil des Entgelts in Verzug befindet und zum anderen auch über einen längeren Zeitraum. Davon kann aus den vom Arbeitsgericht zutreffend angenommenen Gründen vorliegend nicht ausgegangen werden; hinzukommt, dass die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits gerade darin besteht, dass die Finanzierung der von der Klägerin behaupteten Entgeltzahlung offenbar zu keinem Zeitpunkt klar war. Von daher kann eine hinreichende Erfolgsaussicht für den hier streitgegenständlichen Teil der Klageforderung nicht angenommen werden.
Darüber hinaus ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit auch mutwillig. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen (S.3 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 10 des Prozesskostenhilfebeiheftes), dass eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst bezahlen müsste, zunächst das Ergebnis der angeordneten Beweisaufnahme zum angeblichen Vertragsschluss durch Parteivernehmung aller Parteien abgewartet hätte. Eine solche Partei hätten nicht im Wege der immer wiederkehrenden Klageerweiterung Lohnansprüche bis einschließlich Januar 2009 geltend gemacht.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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